Ordensregeln

Ordensregeln
für den
Deutschen Ritter-Orden St. Peter & Paul
errichtet nach dem Beschluss vom 27.05.2018

§ 1
Name und Sitz
(1)    Der Orden führt den Namen Deutscher Ritter-Orden St. Peter & Paul.
(2)     Er hat seinen Sitz in Lengerich und erstreckt seine Tätigkeit auf Deutschland und andere Staaten der Welt.

§ 2
Insignien/Rittermantel
Insignie des Ordens ist ein schwarzes Halskreuz. Weiterhin gehört zur vollständigen Bekleidung ein roter Rittermantel.

§ 3
Ordenszweck
(1)    Der Orden, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige und kirchliche Zwecke.
(2)    Zweck des Ordens ist insbesondere in Achtung und Anlehnung an die über achthundertjährige Tradition der Ritterorden des Mittelalters und deren Nachfolgeinstitutionen die Pflege und Förderung der Völkerverständigung, die Verständigung zwischen den anerkannten Religionsgemeinschaften, die Förderung der Jugend- und Altenhilfe, des öffentlichen Gesundheitswesens, humanitärer Ziele, der Umwelt sowie die finanzielle Unterstützung hilfsbedürftiger Personen im Sinne der Apostel St. Petrus und St. Paulus.
(3)    Zur Erreichung dieser Zwecke verpflichtet der Orden seine Mitglieder, sich durch ritterliches Verhalten in allen Lebenslagen für die genannten Ziele persönlich einzusetzen. Durch Spenden und Beiträge an den Verein „Deutscher Ritter-Orden St. Peter & Paul“ soll dem Orden die finanzielle Grundlage hierfür geschaffen werden.

§ 4
Tätigkeit und Verwendung der Mittel
(1)    Der Orden ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
(2)    Mittel des Ordens, die nicht Mittel des Vereins nach § 3 Abs. 3 sind, dürfen nur für die ordensregelkonformen Zwecke verwendet werden.
(3)    Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Ordens. Des Weiteren dürfen keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Ordens fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden.

§ 5
Arten der Mitglieder
(1)    Die Mitglieder des Ordens unterscheiden sich in Ritter-Anwärter und Ritter bzw. Ehrendamen-Anwärterin und Ehrendamen.
 (3)    Jugendliche ab dem 12. Lebensjahr können mit Einwilligung ihrer gesetzlichen Vertreter, welche schriftlich vorzulegen ist,  zum Knappen ernannt werden. Mit Eintritt der Volljährigkeit erhält der Knappe den Status des Ritter-Anwärters bzw. der Ehrendamen-Anwärterin.
(4)    Personen oder juristische Personen, können vom Groß-Kapitelrat für langjährige Verdienste um den Orden oder durch außergewöhnliche Leistungen zu Ehrenrittern ernannt werden. Diese haben Stimmrecht im Konvent.

§ 6
Erwerb der Mitgliedschaft
(1)    Die Aufnahme in den Orden ist davon abhängig, dass die Antragsteller dessen Zielsetzung unterstützt und ist schriftlich zu beantragen.
(2)    Über deren Aufnahme in den Orden entscheidet der Groß-Kapitel rat.
         Bei einer Ablehnung müssen keine Gründe angegeben werden.
(3)    Bei Aufnahme werden die Antragsteller im Rang eines Ritter-Anwärters/einer Ehrendame-Anwärterin aufgenommen. Je nach         persönlicher Weiterentwicklung im Ordensgeschehen kann frühestens nach einem Jahr die Ernennung zum Ritter/zur Ehrendame  mit entsprechendem Ritterschlag erfolgen. Jugendliche Antragsteller  werden im Rang eines männlichen oder weiblichen Knappens auf        genommen.
(4)    Antragsteller, deren Antrag auf Aufnahme positiv entschieden worden ist, erhalten eine Urkunde mit der Angabe ihres Rangs sowie die ihrem Rang entsprechende Insignie. Der Erwerb des Rittermantels kann über den Orden erfolgen.

§ 7
Beendigung der Mitgliedschaft
(1)    Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, freiwilligen Austritt, Ausschluss und bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit.
(2)    Der freiwillige Austritt kann schriftlich mit sechswöchiger Frist jeweils zum Jahresende gegenüber dem Großmeister erfolgen.
 In diesem Falle sind dem Groß-Kapitelrat Zertifikate und überlassene Gegenstände unverzüglich zu übergeben. Insignien dürfen in der         Öffentlichkeit nicht mehr getragen oder veräußert werden.
(3)    Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden,
        a) wenn es nach dreimaliger, davon mindestens einmal schriftlicher  Mahnung seine Beitragspflicht gegenüber dem Verein „Deutscher              Ritter-Orden St. Peter & Paul“ nicht erfüllt,
        b) wenn es seinen sonstigen, in diesen Ordensregeln festgelegten,  Pflichten nicht nachkommt oder sich unehrenhaft verhält.
Bei unehrenhaftem Verhalten erfolgt der Ausschluss umgehend.
(4)    Einem Ehrenritter oder einer Ehren-Dame kann die Ehrenritterschaft nur durch den Groß-Kapitelrat aberkannt werden.
(5)    Der Ausschluss ist dem Mitglied unter Angabe der wesentlichen Gründe schriftlich mitzuteilen.
(4)    Gegen den Ausschluss kann binnen 14 Tagen ab Kenntnis des  Ausschlusses Einspruch eingelegt werden. Für die Frist gelten die     Regeln des bürgerlichen Rechts. Ein einfach eingeschriebener Brief gilt drei Tage nach Aufgabe zur Post als zugegangen. Der Ein-    spruch muss schriftlich und begründet an den Großmeister gerichtet     werden. Über den Einspruch entscheidet der Groß-Kapitelrat. Bis     zu dessen Entscheidung hat der Einspruch aufschiebende Wirkung.

§ 8
Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1)    Jedes Mitglied ist berechtigt, an allen Veranstaltungen des Ordens teilzunehmen und dessen Einrichtungen zu nutzen.
(2)    Das aktive Stimmrecht im Konvent steht nur den ordentlichen Mitgliedern und den Ehrenmitgliedern     zu. Jede juristische Person be-        sitzt EINE Stimme.
(3)    Das aktive und passive Wahlrecht steht nur den Mitgliedern im Rang eines Ritters/einer Ehrendame zu.
(4)    Jedes Mitglied kann Anträge an die Ordensregierung stellen.
(5)    Alle Mitglieder sind verpflichtet,
        a) diese Ordensregeln und etwaige ergänzende Regelungen zu beachten sowie den Beschlüssen des Konvents und des Groß-Kapitelrates        und  den Anordnungen des Groß-Kapitelrates  Folge zu leisten,
        b) das Interesse sowie die Ziele und Zwecke des Ordens im Rahmen ihrer Möglichkeiten zu fördern und alles zu unterlassen,  wodurch das Ansehen und der Zweck des Ordens Schaden oder Abbruch erleiden könnte.
        c) ihrer Beitragspflicht in der in der Beitragsordnung des Vereins „Deutscher Ritter-Orden St. Peter & Paul“ festgelegten Höhe                 nachzukommen. Bei Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrages  verliert das Mitglied automatisch das aktive und passive Stimm- und Wahlrecht.

§ 9
Organe des Ordens
Organe des Ordens sind
a) der Konvent,
b) der Groß-Kapitelrat

§ 10
Konvent
(1)    Ein ordentlicher Konvent soll mindestens einmal jährlich stattfinden.
(2)    Ein außerordentlicher Konvent findet auf Beschluss des Groß-Kapitelrates, des ordentlichen Konventes, oder auf schriftlichen Antrag von einem Drittel der Mitglieder, wenn dies unter  Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich beantragt wird, statt.
(3)    Der Groß-Kapitelrat im Sinne von §13 hat hierzu die Mitglieder  schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von         mindestens vier Wochen einzuladen. In eiligen Fällen kann die Frist auf zwei Wochen abgekürzt werden. Einladungen per E-Mail sind         zulässig.
(4)    Der vorschriftsmäßig einberufene Konvent ist ungeachtet der Anzahl der Teilnehmer beschlussfähig, soweit keine zwingenden gesetzli-        chen Regelungen etwas anderes vorschreiben.
(5)    Den Vorsitz führt der Groß-Kapitelrat im Sinne von § 13.
(6)    Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen  Stimmen gefasst, soweit keine zwingenden gesetzlichen                 Regelungen etwas anderes vorschreiben. Dasselbe gilt für Wahlen,  welche offen durchgeführt werden, es sei denn, ein anwesendes  Mitglied beantragt eine geheime Abstimmung. Gewählt ist, wer die meisten gültigen Stimmen erhalten hat.
(7)    Die Beschlussfassung erfolgt in offener Abstimmung, soweit nicht  zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen.
(8)    Über den Konvent ist ein Protokoll zu führen, in dem die Namen der Anwesenden, die Abstimmungen und Wahlen mit ihren Ergebnissen         sowie die Inhalte der gefassten Beschlüsse festgehalten werden.

§ 11
Aufgaben und Zuständigkeiten des Konvents
Der Konvent
a)    wählt mit den Stimmen der anwesenden Ritter/Ehrendamen den Großmeister und den Groß-Kapitelrat
b)    beschließt über Änderungen der Ordensregeln,
f)    berät und beschließt über die schriftlich eingebrachten Anträge,
g)    behandelt sonstige Tagesordnungspunkte.
h)    entscheidet über die Auflösung des Ordens in einer außerordentlichen Konventssitzung.

§ 12
Groß-Kapitelrat
(1)    Der Groß-Kapitelrat besteht maximal aus folgenden Mitgliedern:
        a) Großmeister,
        b) erster stellvertretender Großmeister, zugleich Großkanzler des  Ordens,
        c) zweiter stellvertretender Großmeister,
        d) Rentmeister
(2)     Der Groß-Kapitelrat besteht minimal aus folgenden Mitgliedern:
        a) Großmeister, welcher in diesem Fall auch die Aufgaben des zweiten stellvertretenden Großmeisters wahrnimmt,
        b) erster stellvertretender Großmeister, welcher in diesem Fall auch  die Funktion des Rentmeisters wahrnimmt.
(3)     Der Orden wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den Großmeister. Der Großmeister ist allein vertretungsberechtigt. Im         Innenverhältnis ist vereinbart, dass der erste stellvertretende Großmeister nur im Falle der Verhinderung des Großmeisters und der zweite stellvertretende Großmeister nur im Falle der Verhinderung  des Großmeisters und des ersten stellvertretenden Großmeisters  handeln darf.
(4)     Im Innenverhältnis ist weiter Folgendes vereinbart:
        a)    Der Großmeister ist für die Geschäfte der Verwaltung des Ordens zuständig, soweit sie nicht von ihm einem anderen Mitglied des             Groß-Kapitelrates übertragen werden.
        b)    Der Groß-Kapitelrat ist insbesondere zuständig
        -    für die Vorbereitung des Beschlusses über die Annahme von  Anträgen auf Aufnahme von Mitgliedern und die Ernennung von             Ehrenrittern,
        -    für die Vorbereitung des Beschlusses über Ehrungen und  Auszeichnungen,
        -    für die Vorbereitung des Beschlusses über die Verwendung von Beiträgen und Spenden von bis zu EURO 3.000,- im Einzelfall,  sofern diese Gelder nicht an den Verein „Deutscher Ritter-Orden St. Peter & Paul“ überwiesen worden waren.
        c) Der Rentmeister ist für Buchhaltung und Kassenführung zuständig, soweit der Orden über eigene Einnahmen verfügt. Verfügungs-              berechtigt über Beträge, die höhenmäßig über die laufende Verwaltung hinausgehen, sind jeweils nur zwei Mitglieder aus dem Kreis des Großmeisters und seiner beiden Stellvertreter und des Rentmeisters gemeinsam. Näheres bestimmt der Groß-Kapitelrat nach Abs.1.
        d) Der Groß-Kapitelrat ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei  Mitglieder anwesend sind. Den Vorsitz führt der Großmeister, in             seinem Verhinderungsfall der erste bzw. in dessen Verhinderungsfall der zweite stellvertretende Großmeister. Der Groß-Kapitelrat entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Großmeisters den Ausschlag.
(5)    Die Amtszeit der Mitglieder des Groß-Kapitelrates beträgt 4 Jahre.   Unbegrenzte Wiederwahl ist zulässig.

§ 13
Beirat
(1)    Der Groß-Kapitelrat kann einen Beirat benennen, der den Groß-Kapitelrat berät.
(2)    Diesem Beirat gehören neben den Mitgliedern des Groß-Kapitelrates, soweit vorhanden Ordensgeistliche, Justiziar, Öffentlichkeits-       referent, Schriftführer und Adjutant an.
(3)    Den Vorsitz im Beirat führen der Großmeister bzw seine Vertreter. Die Mitglieder des Beirates werden schriftlich unter Angabe der Ta-        gesordnung und Einhaltung einer Frist von 4 Wochen eingeladen.
Der ordnungsgemäß einberufene Beirat ist in jedem Falle beschlussfähig. Er entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

§ 14
Haftung des Ordens
Für Verbindlichkeiten des Ordens haftet ausschließlich das Ordensvermögen. Die Mitglieder des Ordens haften nicht persönlich.

§ 15
Ordensregeländerungen
Änderungen der Ordensregeln kann nur ein bei Bedarf ordnungsgemäß einberufener außerordentlicher Konvent beschließen. Für die Beschlussfassung gilt § 33 BGB.

§ 16
Auflösung des Ordens
(1)    Über die Auflösung beschließt der Konvent in einer außerordentlichen Versammlung. Dazu bedarf es drei Viertel der abgegebenen Stimmen.
(2)    Die Liquidation erfolgt durch den Groß-Kapitelrat im Sinne von § 13         Abs. 2.



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