Vereinssatzung

Vereinssatzung
für den Deutschen Ritter-Orden St. Peter & Paul
Änderung der Satzung nach dem Beschluss vom 27.05.2018
§ 1
Name und Sitz
(1)    Der Verein führt den Namen „Deutscher Ritter-Orden St. Peter & Paul e.V.“, im Folgenden „Verein“ genannt. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Steinfurt eingetragen.
(2)     Der Verein hat seinen Sitz in Lengerich und erstreckt seine Tätigkeit auf Deutschland und andere Staaten der Welt.

§ 2
Vereinszweck
(1)    Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützig-mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne der Abgabeordnung.
(2)    Zweck des Vereins ist insbesondere in Achtung und Anlehnung an die über achthundertjährige Tradition der Ritterorden des Mittelalters und deren Nachfolgeinstitutionen die Pflege und Förderung der Völkerverständigung, die  finanzielle Förderung der Jugend- und Altenhilfe, des öffentlichen Gesundheitswesens, humanitärer Ziele, der Umwelt sowie die finanzielle Unterstützung hilfsbedürftiger Personen.
(3)    Zur Erreichung dieser Zwecke verpflichtet der Verein seine Mitglieder, sich durch ritterliches Verhalten in allen Lebenslagen für die genannten Ziele persönlich einzusetzen. Durch Spenden und Beiträge soll dem Verein die finanzielle Grundlage hierfür geschaffen werden.

§ 3
Tätigkeit und Verwendung der Mittel
(1)    Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
(2)    Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
(3)    Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Des Weiteren dürfen keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden.
(4)    Der Vereinszweck soll durch die folgenden ideellen und materiellen Mittel erreicht werden:
        Als ideelle Mittel dienen insbesondere
        a) Vorträge und Versammlungen,
        b) Diskussionsveranstaltungen,
        c) Herausgabe eines Informationsblattes.
        Als materielle Mittel dienen insbesondere
        a) das Vermögen des Vereines und seine Erträgnisse,
        b) etwaige nach der Beitragsordnung zu erhebende  Beitrittsgebühren, Mitglieds- und Förderbeiträge (vgl. § 5),
        c) Spenden, Sammlungen, Erbschaften, Vermächtnisse, Subventionen, sonstige freiwillige Zuwendungen und Erträge aus             Veranstaltungen jeglicher Art.

§ 4
Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 5
Beiträge
Der Verein erhebt Beiträge. Deren Höhe wird in der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beitragsordnung festgesetzt. Der Vorstand kann Ratenzahlung, teilweisen Erlass bei finanziellen Schwierigkeiten des Mitgliedes und andere Zahlungserleichterungen gewähren.

§ 6
Arten der Mitglieder
(1)    Ordentliche Mitglieder, auch als aktive Mitglieder bezeichnet. Dies sind Personen, die sich an der Vereinsarbeit beteiligen.
(2)    Außerordentliche Mitglieder, auch als fördernde Mitglieder bezeichnet. Dies sind Personen, die die Vereinsarbeit hauptsächlich durch Leisten von erhöhten Mitgliedsbeiträgen fördern (Fördermitglieder).
(3)    Gruppenmitglieder (Firmen, Vereine, Organisationen, Institutionen, und andere juristische Personen), wobei automatisch jedes Mitglied dieser Gruppe auf erklärten Wunsch den Status eines außerordentlichen Mitgliedes ohne Mitgliedsbeitrag hat.
(4)    Jugendmitglieder. Dies sind außerordentliche Mitglieder ab dem 12. Lebensjahr. Sie bedürfen der Einwilligung ihrer gesetzlichen Vertreter, welche schriftlich vorzulegen ist. Mit Eintritt der Volljährigkeit ist ein neuerlicher Beitrittsantrag zu stellen. Bei Übernahme als ordentliches Mitglied entfällt die Aufnahmegebühr.
(5)    Ehrenmitglieder. Dies sind Personen oder juristische Personen, die vom Vorstand dazu ernannt werden, weil sie sich durch langjährige Verdienste um den Verein oder durch außergewöhnliche Leistungen ausgezeichnet haben. Diese sind von der Beitragspflicht befreit, haben jedoch Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

§ 7
Erwerb der Mitgliedschaft
(1)    Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass der Antragsteller dessen Zielsetzung unterstützt und ist schriftlich zu beantragen.
(2)    Einen Antrag auf eine ordentliche Mitgliedschaft können alle natürlichen Personen stellen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
(3)    Einen Antrag auf eine außerordentliche Mitgliedschaft können alle natürlichen Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, stellen. Ebenso können dies juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften.
(4)    Über deren Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.
Bei einer Ablehnung müssen keine Gründe angegeben werden.

§ 8
Beendigung der Mitgliedschaft
(1)    Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, freiwilligen Austritt, Ausschluss und bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit.
(2)    Die Kündigung kann schriftlich mit sechswöchiger Frist jeweils zum Jahresende erfolgen.
In diesem Falle sind dem Vorstand Zertifikate und überlassene Gegenstände unverzüglich zu übergeben. Insignien dürfen nicht weiter         verwendet oder veräußert werden.
(3)    Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden,
        a)    wenn es nach dreimaliger, davon mindestens einmal schriftlicher Mahnung seine Beitragspflicht nicht erfüllt,
        b)    wenn es seinen sonstigen in dieser Satzung festgelegten Pflichten nicht nachkommt oder sich unehrenhaft verhält. Bei unehren-            haftem Verhalten erfolgt der Ausschluss umgehend.
(4)    Einem Ehrenmitglied kann die Ehrenmitgliedschaft nur durch den Vorstand aberkannt werden.
(5)    Der Ausschluss ist dem Mitglied unter Angabe der wesentlichen Gründe schriftlich mitzuteilen.
(4)    Gegen den Ausschluss kann binnen 14 Tagen ab Kenntnis des  Ausschlusses Einspruch eingelegt werden. Für die Frist gelten die Regeln des bürgerlichen Rechts. Ein einfach eingeschriebener Brief  gilt drei Tage nach Aufgabe zur Post als zugegangen. Der Einspruch muss schriftlich und begründet an den Vorsitzenden des Vereins gerichtet werden. Über den Einspruch entscheidet der    Vorstand. Bis zu dessen Entscheidung hat der Einspruch aufschiebende Wirkung.

§ 9
Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1)    Jedes Mitglied ist berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und dessen Einrichtungen zu nutzen.
(2)    Das aktive Stimmrecht und das passive Wahlrecht in der Mitgliederversammlung stehen nur den ordentlichen Mitgliedern zu. Den Eh-        renmitgliedern steht nur das aktive Stimmrecht zu. Jede juristische Person besitzt EINE Stimme.
(3)    Jedes Mitglied kann Anträge an den Vorstand stellen.
(4)    Alle Mitglieder sind verpflichtet,
        a)    diese Satzung und die ergänzenden Regelungen zu beachten sowie den Beschlüssen der Mitgliederversammlung und des                Vorstandes und den Anordnungen des Vorstandes Folge zu leisten,
        b)    das Interesse sowie die Ziele und Zwecke des Vereins im Rahmen ihrer Möglichkeiten zu fördern und alles zu unterlassen,                 wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Schaden  oder Abbruch erleiden könnte.
        c)    ihrer Beitragspflicht in der in der Beitragsordnung festgelegten  Höhe nachzukommen. Durch die Nichtbezahlung des Mitglieds-            beitrages verliert das Mitglied automatisch das aktive und passive  Stimm- und Wahlrecht.

§ 10
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) die Kassenprüfer

§ 11
Mitgliederversammlung
(1)    Eine ordentliche Mitgliederversammlung  findet mindestens einmal  jährlich statt.
(2)    Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet
•    auf Beschluss  des Vorstands,
•    auf Beschluss der ordentlichen Mitgliederversammlung,
•    auf schriftlichen Antrag von einem Drittel der Mitglieder, wenn dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich beantragt wird,   
         statt.
(3)    Der Vorstand im Sinne von §13 hat hierzu die Mitglieder schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens vier Wochen einzuladen. In eiligen Fällen kann die Frist auf zwei Wochen abgekürzt werden.
(4)    Die vorschriftsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist ungeachtet der Anzahl der Teilnehmer beschlussfähig, soweit keine             zwingenden gesetzlichen Regelungen etwas anderes vorschreiben.
(5)    Den Vorsitz führt der Vorstand im Sinne von § 13 Abs. 1.
(6)    Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit keine zwingenden gesetzlichen Regelungen etwas anderes vorschreiben. Dasselbe gilt für Wahlen, welche offen durchgeführt werden, es sei denn, ein anwesendes Mitglied         beantragt eine geheime Abstimmung. Gewählt ist, wer die meisten gültigen Stimmen erhalten hat.
(7)    Die Beschlussfassung erfolgt in offener Abstimmung, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen.
(8)    Über die Mitgliederversammlung  ist ein Protokoll zu führen, in dem  die Namen der Anwesenden, die Abstimmungen und Wahlen mit         ihren Ergebnissen sowie die Inhalte der gefassten Beschlüsse fest gehalten werden.

§ 12
Aufgaben und Zuständigkeiten der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung
a)    wählt den Vorstand und die Kassenprüfer – letztere dürfen dem Vorstand nicht angehören,
b)    beschließt über Satzungsänderungen,
c)    legt die Höhe der Mitgliedsbeiträge, der Beitrittsgebühren und sonstiger Gebühren fest,
d)    nimmt den Jahresbericht des Vorstandes und den Kassenbericht des  Schatzmeisters entgegen und beschließt deren Entlastung,
e)    beschließt über die Verwendung der Beiträge und Spenden von im Einzelfall mehr als EURO 3.000,- nach Vorschlag des Vorstandes,
f)    berät und beschließt über die schriftlich eingebrachten Anträge,
g)    behandelt sonstige Tagesordnungspunkte.
h)    entscheidet über die Auflösung des Vereins.

§ 13
Vorstand
(1)    Der Vorstand besteht maximal aus folgenden Mitgliedern:
        a) Vorsitzender),
        b) erster stellvertretender Vorsitzender       
        c) zweiter stellvertretender Vorsitzender       
        d) Schatzmeister
(2)     Der Vorstand besteht minimal aus folgenden Mitgliedern:
        a) Vorsitzender, welcher in diesem Fall auch die Aufgaben des zweiten stellvertretenden Vorsitzenden wahrnimmt,
        b) erster stellvertretender Vorsitzender, welcher in diesem Fall auch  die Funktion des Schatzmeisters wahrnimmt.
(3)     Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den Vorsitzenden. Der Vorsitzende ist allein vertretungsberechtigt. Im         Innenverhältnis ist vereinbart, dass der erste stellvertretende Vorsitzende nur im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden und der zweite stellvertretende Vorsitzende nur im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden und des ersten stellvertretenden Vorsitzenden handeln darf.
(4)     Im Innenverhältnis ist weiter Folgendes vereinbart:
        a)    Der Vorsitzende ist für die Geschäfte der Verwaltung des Vereins zuständig, soweit sie nicht von ihm einem anderen Mitglied des Vorstands übertragen werden.
        b)    Der Vorstand ist insbesondere zuständig
            -    für die Vorbereitung des Beschlusses über die Annahme von Anträgen auf Aufnahme von Mitgliedern und die Ernennung von                 Ehrenrittern,
            -    für die Vorbereitung des Beschlusses über Ehrungen und  Auszeichnungen,
            -    für die Vorbereitung des Beschlusses über die Verwendung von Beiträgen und Spenden von bis zu EURO 3.000,- im Einzelfall.
        c)    Der Schatzmeister ist für Buchhaltung und Kassenführung samt  Einziehung der Beiträge zuständig. Verfügungsberechtigt über             Beträge, die höhenmäßig über die laufende Verwaltung hinausgehen, sind jeweils nur zwei Mitglieder aus dem Kreis des Vorsitzenden und seiner beiden Stellvertreter und des Schatzmeisters gemeinsam. Näheres bestimmt der Vorstand nach Abs.1.
        d) Der Vorstand  ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Den Vorsitz führt der Vorsitzende, in seinem             Verhinderungsfall der erste stellvertretende Vorsitzende. Ist auch er verhindert, führt der zweite stellvertretende Vorsitzende den Vorsitz. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des  Vorsitzenden den Ausschlag.
(5)    Die Amtszeit der Mitglieder des Vorstandes beträgt 4 Jahre. Unbegrenzte Wiederwahl ist zulässig.

§ 14
Kassenprüfer
(1)    Es werden 2 Kassenprüfer für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Dabei können ein rollierendes System angewendet und auch bereits         für künftige Amtszeiten Kassenprüfer gewählt werden.
(2)     Die Kassenprüfer prüfen mindestens einmal jährlich Buchführung und Kasse und erstatten über das Ergebnis der Mitgliederversamm-        lung zwecks Entlastung Bericht.

§ 15
Beirat
(1)    Der Vorstand kann einen Beirat benennen, der den Vorstand berät.
(2)    Diesem Beirat gehören neben den Mitgliedern des Vorstandes, soweit vorhanden Ordensgeistliche, Justiziar, Öffentlichkeitsreferent,         Schriftführer und Adjutant an.
(3)    Den Vorsitz im Beirat führt der Vorstand im Sinne von § 13 Abs. 1, welcher auch schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und Ein-        haltung einer Frist von 4 Wochen die Mitglieder einlädt.
        Der ordnungsgemäß einberufene Beirat ist in jedem Falle beschlussfähig. Er entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

§ 16
Satzungsänderungen
Satzungsänderungen kann nur eine bei Bedarf ordnungsgemäß einberufene außerordentliche Mitgliederversammlung beschließen. Für die Beschlussfassung gilt § 33 BGB.

§ 17
Auflösung des Vereins
(1)    Über die Auflösung beschließt die Mitgliederversammlung. Dazu bedarf es drei Viertel der abgegebenen Stimmen.
(2)    Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand im Sinne von § 13 Abs. 1.
(3)     Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt sein nach Liquidation verbleibendes Vermögen an den
        REHA-Verein Lengerich e.V., Bodelschwinghstraße 4, 49525 Lengerich
(4)     Im Übrigen gelten die Bestimmungen des BGB.

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